Gemäß Hilfsmittel-RL ist das Hilfsmittel in der Verordnung so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen.
Dazu gehören u.a.:
- Indikation / Diagnose
- Hilfsmittelnummer (7-stellige Positionsnummer; 10-stellige Positionsnummer als Einzelproduktverordnung mit Begründung) oder Bezeichnung des Hilfsmittels
- Anzahl
- Strumpflänge: AD Wadenstrumpf, AF Halbschenkelstrumpf, AG Schenkelstrumpf, AT-Kompressionsstrumpfhose etc.
- Kompressionsklasse (KKL): I bis IV
- Fußspitze: offen oder geschlossen
- Maßanfertigung