Medizinische Kompressionsstrümpfe (MKS) jeglicher Kompressionsklasse (KKL) zählen zu den medizinischen Hilfsmitteln und sind laut SGB V § 33 zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen uneingeschränkt verordnungs- und erstattungsfähig.
Medizinische Kompressionsstrümpfe (MKS) jeglicher Kompressionsklasse (KKL) zählen zu den medizinischen Hilfsmitteln und sind laut SGB V § 33 zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen uneingeschränkt verordnungs- und erstattungsfähig.