Medizinische Kompressionsstrümpfe (MKS) jeglicher Kompressionsklasse (KKL) zählen zu den medizinischen Hilfsmitteln i. S. d. SGB V § 33 und sind mithin zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen uneingeschränkt verordnungs- und erstattungsfähig. Dies gilt somit auch für die KKL I!