Einlagen gehören zu den Hilfsmitteln und sind damit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig (§ 33 SGB V). Stationär oder ambulant tätige Ärzte mit Kassenzulassung können sie bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation verordnen.
Die Versicherten müssen einen gesetzlichen Eigenanteil von zehn Prozent des Abgabepreises – ein seitens der Krankenkassen definierter Betrag – zuzahlen. Dieser Betrag – vergleichbar mit einer Rezeptgebühr – ist begrenzt auf mindestens fünf und höchstens zehn Euro pro Einlagenpaar.
Die Verordnung von Hilfsmitteln belastet das Arznei- und Heilmittelbudget nicht. Hilfsmittel sollten immer auf einem separaten Rezept verordnet werden. Das Feld Nummer 7 (Hilfsmittel) muss mit der Ziffer „7“ markiert werden. Das Rezept muss folgende Angaben enthalten:
- genaue Indikation / Diagnose (ICD-10-Code)
- Anzahl
- Produkt(art) oder Hilfsmittelnummer
- Fertigung „nach Maß“ oder „nach Formabdruck“
Ab dem 1. Juli 2015 müssen auf dem Rezeptblatt bzw. auf dem Arztstempel außerdem folgende Angaben enthalten sein:
- Nachname
- Vorname (ausgeschrieben)
- Berufsbezeichnung
- Anschrift der Praxis oder Klinik der verschreibenden ärztlichen Person einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme
Orthopädische Einlagen sind in der Produktgruppe 08 „Einlagen“ des Hilfsmittelverzeichnisses gelistet. In der Regel ist der Arzt gehalten, auf dem Rezept eine so genannte Produktart (7-Steller des Hilfsmittelverzeichnisses) zu benennen. Die Auswahl des konkreten Einzelproduktes erfolgt dann beim Leistungserbringer.
Die Hilfsmittelrichtlinien sehen aber auch vor, dass der Arzt im Rahmen seiner Therapiefreiheit und -hoheit entscheiden kann, dass ein spezielles Hilfsmittel erforderlich ist. In diesen Fällen kann er eine spezifische Einzelproduktverordnung durchführen und sollte diese auf dem Rezept begründen.
Ein Grund für eine Einzelproduktverordnung kann beispielsweise sein, dass nur ein bestimmtes Produkt die für die Behandlung medizinisch notwendigen funktionalen Eigenschaften besitzt oder dass der Arzt bei einer spezifischen Indikation mit einem speziellen Produkt die besten Erfahrungen gemacht hat. Weichen Leistungserbringer oder Krankenkasse von einer ärztlichen Einzelproduktverordnung ab, ohne dass die Zustimmung des Arztes hierzu vorliegt, geht die Haftung auf diese über.
Zur qualitätsgesicherten ärztlichen Versorgung gehört außerdem, dass der Arzt prüft, ob das abgegebene Hilfsmittel seiner Verordnung entspricht und den vorgesehenen Zweck erfüllt.